„Du kommst hier net rein!“ . Lautet der Spruch den wir wohl bald in den Krankenhäusern/Notfallaufnahmen hören werden. Zumindest wenn es nach dem Bundesgesundheitsministerium geht. DIVI und DGINA haben sich dazu in einer Pressemitteilung geäußert:

(13.11.2020) In zwei Stellungnahmen haben die notfallmedizinischen Fachgesellschaften, die Deutsche Gesellschaft für Interdisziplinäre Notfall- und Akutmedizin (DGINA) und die Deutsche Interdisziplinäre Vereinigung für Intensiv- und Notfallmedizin (DIVI) vor einem geplanten Gesetz des Bundesgesundheitsministeriums gewarnt. Der Referentenentwurf zum Gesetz zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz – GVWG) sei hinsichtlich der Notfallversorgung voller Mängel, sagt DGINA-Präsident Martin Pin: „Der Entwurf ist weit davon entfernt, die dringend erforderliche Reform der Notfallversorgung voranzubringen.“ – „Wenn das Gesetz so kommt, wären die Leidtragenden die Patienten,“ pflichtet ihm der medizinische Geschäftsführer der DIVI, Prof. Dr. Andreas Markewitz bei.

Beide Fachgesellschaften kritisieren insbesondere die geplanten Änderungen zur Ersteinschätzung von Notfallpatienten, die zukünftig von der Kassenärztlichen Vereinigung organisiert werden soll – auch in Krankenhäusern. In dem Gesetzentwurf ist vorgesehen, dass alle Notfallpatienten zunächst mithilfe einer Software ersteingeschätzt werden. Diese „Triage-Software“, die von der Kassenärztlichen Vereinigung bestimmt wird, soll unter anderem darüber entscheiden, ob ein Notfall ambulant oder stationär behandelt wird – noch bevor die Betroffenen ärztlich untersucht wurden. Aufgrund dieser Ersteinschätzung könnten Patienten auch ohne vorherige ärztliche Beurteilung in eine Versorgungseinheit außerhalb des Krankenhauses verwiesen werden. 

Die Kopplung von Verwendung des Ersteinschätzungsinstruments und Vergütung ist nicht zielführend und fachlich falsch 

Der DGINA-Präsident warnt: „Eine ‚Ersteinschätzungs-Software‘ der KV kann und darf nicht den ärztlichen Kontakt und die ärztliche Untersuchung ersetzen. Wenn Notfälle aufgrund dieser Ersteinschätzung weggeschickt werden, kann dies für die Betroffenen möglicherweise lebensbedrohliche Folgen haben.“ So heißt es auch in der Stellungnahme der DIVI gegenüber dem Bundesgesundheitsministerium: „Die obligate Verbindung des Einsatzes eines Ersteinschätzungssystems mit der Leistungsvergütung geht an der Realität vorbei, da eine sichere ex ante Zuordnung der Dringlichkeit der Behandlungsnotwendigkeit in zahlreichen Fällen unmittelbar bei Eintreffen der Patienten nicht sicher möglich ist.“

DIVI und DGINA fordern daher das Bundesministerium für Gesundheit auf, die diesbezüglich geplanten Änderungen des bestehenden Gesundheitsgesetzes (§120 SGB 5) zu streichen und weiter an einer grundlegenden, zukunftsfähigen Reform der Notfallversorgung im Sinne der Patienteninnen und Patienten zu arbeiten. 

Die Deutsche Gesellschaft interdisziplinäre Notfall- und Akutmedizin (DGINA) ist eine medizinische Fachgesellschaft, die sich insbesondere für die Weiterentwicklung der Notfallmedizin und -pflege einsetzt. Sie sieht die
Notfallmedizin als eine klinische Disziplin, die hauptsächlich in den Notaufnahmen betrieben wird, aber auch die präklinische Notfall-, die Katastrophen- und die Akutmedizin umfasst. Vereinsziele sind vor allem die Verbesserung der notfallmedizinischen Versorgung für Patienten und die Verbesserung der Arbeitsbedingungen der in der Notfallmedizin.

Die 1977 gegründete Deutsche Interdisziplinäre Vereinigung für Intensiv- und Notfallmedizin (DIVI) ist ein weltweit einzigartiger Zusammenschluss von mehr als 3.500 persönlichen Mitgliedern und 19 Fachgesellschaften aus
Anästhesiologie, Chirurgie, Innerer Medizin, Kinder- und Jugendmedizin sowie Neurologie und Neurochirurgie. Ihre fächer- und berufsübergreifende Zusammenarbeit und ihr Wissensaustausch machen im Alltag den Erfolg der Intensiv und Notfallmedizin aus. Die Deutsche Interdisziplinäre Vereinigung für Intensiv- und Notfallmedizin verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24.12.1953 und ist damit ein nicht-wirtschaftlicher Verein gemäß § 21 ff BGB. Mehr über die DIVI im

Internet: www.divi.de

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