Heute wurde das Verbot der Sterbehilfe gekippt: Das Bundesverfassungsgericht hat das Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung für verfassungswidrig erklärt.

Dieses Verbot wurde 2015 in § 217 des Strafgesetzbuches eingeführt. Es bedrohte bisher denjenigen mit Strafe, der einer Person mit Suizidabsicht eine geschäftsmäßige Gelegenheit bot, diese Absichten umzusetzen. Geschäftsmäßig bedeutet juristisch, dass regelmäßig und mehrfach eine ärztlich assistierte Selbsttötung angeboten wird. 

Dazu zählt zum Beispiel, dass ein Arzt ein tödliches Medikament verschreibt, welches der Patient selbst einnimmt. Aber auch die ärztliche Beratung kann schon unter dieses Verbot fallen, wodurch viele Ärztinnen und Ärzte verunsichert waren. Ursprünglich sollte das Verbot dazu dienen, Geschäfte professioneller Sterbehelfer sowie das Auftreten von Sterbehilfevereinen zu verhindern. 

Keine Pflicht zur Sterbehilfe

Nach Angaben des Gerichts umfasst jedoch das allgemeine Persönlichkeitsrecht auch das Recht, selbstbestimmt zu sterben. Dies schließt ebenfalls mit ein, bei einem Suizid auf die freiwillige Hilfe Dritter zurückgreifen zu können. Einen Anspruch auf Sterbehilfe gebe es hingegen nicht. Es ist also kein Arzt dazu verpflichtet, gegen seine Überzeugung Sterbehilfe zu leisten. 

Gegen Das Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung geklagt hatten Sterbehilfevereine, schwer erkrankte Personen und Ärzte.  

Quelle : Doccheck

Von admin

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